Rechtsgrundlage Stadtelternrat
Auszug aus dem Niedersächsischen Landesschulgesetz.
Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 97
Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte
- aller im Kreisgebiet befindlichen
- öffentlichen Schulen und
- Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie
- der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.
Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats gelten als selbständiger Schulelternrat.
(3) Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. Es werden für Schulformen mit
4 bis 9 Schulen | 3 Mitglieder, |
10 bis 24 Schulen | 4 Mitglieder, |
25 und mehr Schulen | 5 Mitglieder |
des Gemeinde- oder Kreiselternrats und eine gleichgroße Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gewählt. Für Schulformen mit ein bis drei Schulen verbleibt es bei dem Wahlverfahren nach Absatz 2.
(4) Im Falle des Absatzes 3 wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- oder Kreiselternrats. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Mitglieder der Schulelternräte nach §90 Abs.2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und Kreiselternrats wählen.
(6) Der Gemeinde- und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht. §88 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 98
Wahlen und Geschäftsordnung
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im übrigen gilt §91 Abs.1, 2, 3 Nrn.1 bis 4 und Abs.4 entsprechend. §91 Abs.3 Nr.5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus dem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 99
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach §106 Abs.1. 4Sind nach §97 Abs.1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
Dritter Abschnitt
Kosten
§ 100
Kosten
(1) 1Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. 2Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus kann der Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.
(3) Bei Internatsgymnasien werden
- allen im Lande Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen jährlich,
- den Mitgliedern des Schulelternrats und den Mitgliedern der Konferenzen und Ausschüsse die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten
erstattet.